Genehmigungsaufforderung: Unterschied zwischen den Versionen

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Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ([[Stellvertretung]]) einen Vertrag, so hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bzw. des Vertreters ab (schwebende Unwirksamkeit gem. §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB). Gem. §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB kann der andere Vertragsteil von dem gesetzlichen Vertreter bzw. dem Vertretenen die Abgabe der Genehmigung fordern. Der Genehmigungsberechtigte kann in den Fällen der §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB die Genehmigung verweigern, so lange das Rechtsgeschäft noch schwebend unwirksam ist. Nach Aufforderung durch den anderen Teil kann er die Genehmigung nur noch innerhalb der Zweiwochenfrist verweigern; anderenfalls gilt sie als verweigert ([[Fiktion]]), §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB. ([[Beschränkte Geschäftsfähigkeit]])
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Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder ein Vertreter ohne [[Vertretungsmacht]] ([[Stellvertretung]]) einen [[Vertrag]], so hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von der [[Genehmigung]] der gesetzlichen Vertreter bzw. des Vertreters ab ([[schwebende Unwirksamkeit]] gem. §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB). Gem. §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB kann der andere Vertragsteil von dem gesetzlichen Vertreter bzw. dem Vertretenen die Abgabe der Genehmigung fordern. Der Genehmigungsberechtigte kann in den Fällen der §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB die Genehmigung verweigern, so lange das [[Rechtsgeschäft]] noch schwebend unwirksam ist. Nach Aufforderung durch den anderen Teil kann er die Genehmigung nur noch innerhalb der Zweiwochenfrist verweigern; anderenfalls gilt sie als verweigert ([[Fiktion]]), §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB. ([[Beschränkte Geschäftsfähigkeit]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:34 Uhr

Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter oder ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (Stellvertretung) einen Vertrag, so hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter bzw. des Vertreters ab (schwebende Unwirksamkeit gem. §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB). Gem. §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB kann der andere Vertragsteil von dem gesetzlichen Vertreter bzw. dem Vertretenen die Abgabe der Genehmigung fordern. Der Genehmigungsberechtigte kann in den Fällen der §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB die Genehmigung verweigern, so lange das Rechtsgeschäft noch schwebend unwirksam ist. Nach Aufforderung durch den anderen Teil kann er die Genehmigung nur noch innerhalb der Zweiwochenfrist verweigern; anderenfalls gilt sie als verweigert (Fiktion), §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB. (Beschränkte Geschäftsfähigkeit)