Geschlossener Tatbestand: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Begriff im Strafrecht, wonach die Tatbestandserfüllung die Rechtswidrigkeit indiziert, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund ein (Gegensatz:…“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Begriff im Strafrecht, wonach die Tatbestandserfüllung die [[Rechtswidrigkeit]] indiziert, es sei denn, es greift ein [[Rechtfertigungsgrund]] ein (Gegensatz: [[Offener Tatbestand]]). | + | Begriff im [[Strafrecht]], wonach die Tatbestandserfüllung die [[Rechtswidrigkeit]] indiziert, es sei denn, es greift ein [[Rechtfertigungsgrund]] ein (Gegensatz: [[Offener Tatbestand]]). |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:35 Uhr
Begriff im Strafrecht, wonach die Tatbestandserfüllung die Rechtswidrigkeit indiziert, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund ein (Gegensatz: Offener Tatbestand).