Gesellschaftsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Personengesellschaften, z.B. die GbR, die OHG und die KG
 
Personengesellschaften, z.B. die GbR, die OHG und die KG
Körperschaften, z.B. der Verein, die GmbH und die AG.
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Körperschaften, z.B. der [[Verein]], die GmbH und die AG.
Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein Numerus clausus dieser Gesellschaftsformen. Der wesentliche Unterschied wurde früher darin gesehen, dass die Personengesellschaften keine [[Rechtsfähigkeit haben sollen (seit BGHZ 146, 341 überholt), heute darin, dass die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaften wegen der mehr persönlichen Verbindung nicht frei übertragbar sind, § 719 BGB.
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Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein Numerus clausus dieser Gesellschaftsformen. Der wesentliche Unterschied wurde früher darin gesehen, dass die Personengesellschaften keine [[[[Rechtsfähigkeit]] haben sollen (seit BGHZ 146, 341 überholt), heute darin, dass die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaften wegen der mehr persönlichen Verbindung nicht frei übertragbar sind, § 719 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:35 Uhr

ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die durch Rechtsgeschäft begründet werden und sich teilen in: Personengesellschaften, z.B. die GbR, die OHG und die KG Körperschaften, z.B. der Verein, die GmbH und die AG. Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein Numerus clausus dieser Gesellschaftsformen. Der wesentliche Unterschied wurde früher darin gesehen, dass die Personengesellschaften keine [[Rechtsfähigkeit haben sollen (seit BGHZ 146, 341 überholt), heute darin, dass die Gesellschaftsanteile der Personengesellschaften wegen der mehr persönlichen Verbindung nicht frei übertragbar sind, § 719 BGB.