Gestaltungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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verleihen dem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige [[Willenserklärung]] auf die bestehende Rechtslage einzuwirken und ein Rechtsverhältnis z.B. abzuändern oder durch Rücktrittsrechte, Widerrufsrechte aufzuheben, z.B. durch Anfechtung, Aufrechnung und Kündigung.
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verleihen dem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige [[Willenserklärung]] auf die bestehende Rechtslage einzuwirken und ein Rechtsverhältnis z.B. abzuändern oder durch Rücktrittsrechte, Widerrufsrechte aufzuheben, z.B. durch Anfechtung, [[Aufrechnung]] und [[Kündigung]].

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:36 Uhr

verleihen dem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige Willenserklärung auf die bestehende Rechtslage einzuwirken und ein Rechtsverhältnis z.B. abzuändern oder durch Rücktrittsrechte, Widerrufsrechte aufzuheben, z.B. durch Anfechtung, Aufrechnung und Kündigung.