Gestaltungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:36 Uhr
verleihen dem Inhaber die Rechtsmacht, durch einseitige Willenserklärung auf die bestehende Rechtslage einzuwirken und ein Rechtsverhältnis z.B. abzuändern oder durch Rücktrittsrechte, Widerrufsrechte aufzuheben, z.B. durch Anfechtung, Aufrechnung und Kündigung.