Gewahrsamsbegründung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wegnahme und damit der Diebstahlstatbestand ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Beute derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsträger ausüben und dieser seinerseits ohne gewaltsame Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Es muss eine Gewahrsamsverlagerung stattgefunden haben. ([[Diebstahl]] [[Gewahrsam]] [[Wegnahme]])
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Die Wegnahme und damit der Diebstahlstatbestand ist erst dann vollendet, wenn der [[Täter]] die Herrschaft über die Beute derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsträger ausüben und dieser seinerseits ohne gewaltsame Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Es muss eine Gewahrsamsverlagerung stattgefunden haben. ([[Diebstahl]] [[Gewahrsam]] [[Wegnahme]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:36 Uhr

Die Wegnahme und damit der Diebstahlstatbestand ist erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Beute derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsträger ausüben und dieser seinerseits ohne gewaltsame Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Es muss eine Gewahrsamsverlagerung stattgefunden haben. (Diebstahl Gewahrsam Wegnahme)