Grundbuchberichtigungsanspruch

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:36 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

gem. § 894 BGB dinglicher Anspruch auf Herstellung einer dem materiellen (BGB-)Recht entsprechenden Grundbucheintragung. Voraussetzung: 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs, das heißt, die formelle (Grundbuch-)Rechtslage stimmt mit der materiellen (BGB-)Rechtslage nicht überein. Man stellt die formelle der materiellen Rechtslage gegenüber. 2. Der Anspruchsteller ist der materiell Berechtigte, z.B. Eigentümer. 3. Der Anspruchsgegner ist der formell Berechtigte, Scheineigentümer. (Grundbuch)