Grundpfandrechte: Unterschied zwischen den Versionen
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− | bilden die sachenrechtliche Sicherungsgrundlage für die Kreditsicherung mit Grund und Boden, also Immobilien. Sie stellen den „Pfand“ am „Grund“ und Boden für eine sicherungsbedürftige Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner dar. Dazu gehören die [[akzessorische]] Hypothek, die nicht akzessorische Grundschuld und die Rentenschuld. Sie begründen keinen direkten in das Grundstück vollstreckbaren Zahlungsanspruch, sondern gewähren nur einen Verwertungsanspruch in Form eines Duldungsanspruches gegen den Eigentümer, nach dem dieser die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden verpflichtet ist. | + | bilden die sachenrechtliche Sicherungsgrundlage für die Kreditsicherung mit Grund und Boden, also Immobilien. Sie stellen den „Pfand“ am „Grund“ und Boden für eine sicherungsbedürftige [[Forderung]] des Gläubigers gegen den [[Schuldner]] dar. Dazu gehören die [[akzessorische]] Hypothek, die nicht akzessorische Grundschuld und die Rentenschuld. Sie begründen keinen direkten in das Grundstück vollstreckbaren Zahlungsanspruch, sondern gewähren nur einen Verwertungsanspruch in Form eines Duldungsanspruches gegen den Eigentümer, nach dem dieser die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden verpflichtet ist. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:36 Uhr
bilden die sachenrechtliche Sicherungsgrundlage für die Kreditsicherung mit Grund und Boden, also Immobilien. Sie stellen den „Pfand“ am „Grund“ und Boden für eine sicherungsbedürftige Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner dar. Dazu gehören die akzessorische Hypothek, die nicht akzessorische Grundschuld und die Rentenschuld. Sie begründen keinen direkten in das Grundstück vollstreckbaren Zahlungsanspruch, sondern gewähren nur einen Verwertungsanspruch in Form eines Duldungsanspruches gegen den Eigentümer, nach dem dieser die Vollstreckung in das Grundstück zu dulden verpflichtet ist.