Guter Glaube: Unterschied zwischen den Versionen

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(lat.: bona fides) ist die Überzeugung, entgegen der unbekannten tatsächlichen Rechtslage bei einem Rechtsgeschäft nichts Böses ahnend in gutem Recht zu sein. Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist unbekannt oder ohne grobe Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. Beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten schadet dem guten Glauben nur positive Kenntnis, § 892 Abs. 1 BGB. Ist der Erwerber in gutem Glauben, so erwirbt er das Eigentum vom [[Nichtberechtigten]].
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(lat.: bona fides) ist die Überzeugung, entgegen der unbekannten tatsächlichen Rechtslage bei einem [[Rechtsgeschäft]] nichts Böses ahnend in gutem [[Recht]] zu sein. Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist unbekannt oder ohne grobe Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. Beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten schadet dem guten Glauben nur positive Kenntnis, § 892 Abs. 1 BGB. Ist der Erwerber in gutem Glauben, so erwirbt er das [[Eigentum]] vom [[Nichtberechtigten]].

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:37 Uhr

(lat.: bona fides) ist die Überzeugung, entgegen der unbekannten tatsächlichen Rechtslage bei einem Rechtsgeschäft nichts Böses ahnend in gutem Recht zu sein. Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist unbekannt oder ohne grobe Fahrlässigkeit nicht bekannt, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB. Beim gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten schadet dem guten Glauben nur positive Kenntnis, § 892 Abs. 1 BGB. Ist der Erwerber in gutem Glauben, so erwirbt er das Eigentum vom Nichtberechtigten.