Heranwachsende: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „sind Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, § 1 Abs. 2 JGG. Auf sie ist grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht anwen…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
sind Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, § 1 Abs. 2 JGG. Auf sie ist [[grundsätzlich]] das Erwachsenenstrafrecht anwendbar, es sei denn, es handelt sich um eine typische Jugendverfehlung (Streich) oder es liegt ein Fall mangelnder Reife vor, § 105 JGG. In der Praxis der Jugendgerichte wird regelmäßig entgegen dieser Regel das Jugendrecht angewendet, mit der Begründung, das JGG sei auf der Rechtsfolgenseite mit seinen Erziehungsmaßregeln für die Resozialisierung der Täter flexibler, im Übrigen sei bei Zweifeln an der Reife des Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anwendbar.
+
sind Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, § 1 Abs. 2 JGG. Auf sie ist [[grundsätzlich]] das Erwachsenenstrafrecht anwendbar, es sei denn, es handelt sich um eine typische Jugendverfehlung (Streich) oder es liegt ein Fall mangelnder Reife vor, § 105 JGG. In der Praxis der Jugendgerichte wird regelmäßig entgegen dieser Regel das Jugendrecht angewendet, mit der Begründung, das JGG sei auf der Rechtsfolgenseite mit seinen Erziehungsmaßregeln für die Resozialisierung der [[Täter]] flexibler, im Übrigen sei bei Zweifeln an der Reife des Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anwendbar.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:37 Uhr

sind Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, § 1 Abs. 2 JGG. Auf sie ist grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht anwendbar, es sei denn, es handelt sich um eine typische Jugendverfehlung (Streich) oder es liegt ein Fall mangelnder Reife vor, § 105 JGG. In der Praxis der Jugendgerichte wird regelmäßig entgegen dieser Regel das Jugendrecht angewendet, mit der Begründung, das JGG sei auf der Rechtsfolgenseite mit seinen Erziehungsmaßregeln für die Resozialisierung der Täter flexibler, im Übrigen sei bei Zweifeln an der Reife des Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anwendbar.