Herrenlosigkeit

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tritt an einer Sache nachträglich ein, wenn der ursprüngliche Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat. (Dereliktion) Bei ursprünglicher Herrenlosigkeit hat Eigentum noch nie bestanden. Herrenlose Sachen sind keine tauglichen Diebstahlsobjekte, sondern werden es erst durch Aneignung gem. § 958 BGB. Probleme tauchen auf bei abgetrennten Körperteilen eines lebenden Menschen (wohl § 953 BGB analog) sowie dem als Sache eingestuften Leichnam (wohl herrenlos).