Humor des Gesetzgebers

Aus Jura Base Camp
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Ja, auch die Gesetze verfügen durchaus über Heiterkeit! Ius et Iux: Lesen Sie § 919 BGB, und Sie stellen fest, dass der Gesetzgeber den Grenzsteinen Geisteskrankheiten beimisst (... wenn ein Grenzzeichen verrückt ... geworden ist ...) Kennen Sie „Grenzverwirrungen“ – diese psychischen „Normalabweichler“ unserer Grenzen? Nein? Aber der Gesetzgeber in § 920 BGB. § 5 Grundbuchordnung (GBO) behandelt die Vereinigung von Grundstücken, was nach Auffassung des Gesetzgebers häufig zu beiderseitiger Verwirrung führt. „Der Begriff Tier im Sinne dieser Verordnung (gemeint ist die Wildschutzverordnung von 1985) umfasst lebende und tote Tiere ... sowie ihre Eier, sonstige Entwicklungsformen und Nester.“ Studentenspruch: Quäle nie ein Nest zum Scherz, denn es spürt wie du den Schmerz. Lesen Sie die „Bienenschwarmparagraphen“ in §§ 961, 962, 963, 964 BGB, und Sie wissen, was Lobby zu leisten imstande ist und wie stark die Imkerlobby offensichtlich im damaligen Reichstag vertreten war. (Für „Fischschwärme“ gilt die Analogie!) Sie finden 10.000 € auf der Straße: Glück gehabt! Finderlohn gem. § 971 BGB. Sie finden als Referendar 10.000 € im Gericht: Pech gehabt! Kein Finderlohn gem. § 978 Abs. 1 BGB, der § 971 BGB ausschließt (auch nicht über § 971 Abs. 2). Studieren Sie § 164 Abs. 2 BGB genau! Auch mehrfaches Lesen wird Ihnen nicht auf die Sprünge helfen. Verzweifeln Sie nicht! Es besteht bei allen die humorvolle Einigkeit über die völlige Unverständlichkeit dieser Norm. Ähnlich wird es Ihnen bei dem Studium des § 181 BGB ergehen. Alles lacht, weil’s keiner versteht. Wenn man diese geschraubten Sätze nur oft genug gelesen hat, werden sie einem so lieb wie „Fischers Fritze“. Es gibt nicht nur Zungen- sondern auch Hirnbrecher. Was sagt das emanzipatorische Herz der Studentinnen zu § 959 BGB? Frauen verfügen offensichtlich über kein Eigentum, denn sie können ihre beweglichen Sachen nicht „frauenlos“ werden lassen. Warum schreibt man hier nicht ganz einfach statt „herrenlos“ „eigentumslos“? Übrigens gibt § 118 BGB dem „Scherz“ selbst die gesetzgeberische Weihe. Der Gesetzgeber ein verkappter Pornoautor? § 543 Abs. 2 S. 2 BGB: „Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.“ Was halten Sie von „falschen Tatsachen“? Nichts? Gibt es nicht, sonst wären es ja keine „Tatsachen“? Richtig! Anders aber das (unlogische) Gesetz in § 263 Abs. 1 StGB. Auch ist der alte Streit über die biblischen Wahrheiten juristisch längst entschieden. Gem. § 2258 BGB ist das „Alte Testament“ durch das „Neue Testament“, soweit sie sich eben widersprechen, schlicht und einfach „aufgehoben“. Das spätere Testament „schlägt“ das jüngere Testament.