Irrtum im Strafrecht bei einem normativen Tatbestandsmerkmal: Unterschied zwischen den Versionen

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Irrt der Täter bei der Unterordnung unter ein [[normativen Tatbestandsmerkmal]] (Subsumtionsirrtum), so führt das nicht zum Vorsatzausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn der Täter die Tatsachen kennt, die unter das betreffende normative Tatbestandsmerkmal subsumiert werden müssen und den rechtlichen Gehalt des betreffenden normativen Tatbestandsmerkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laienspähre erfasst hat. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]])
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Irrt der [[Täter]] bei der Unterordnung unter ein [[normativen Tatbestandsmerkmal]] (Subsumtionsirrtum), so führt das nicht zum Vorsatzausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn der Täter die [[Tatsachen]] kennt, die unter das betreffende normative Tatbestandsmerkmal subsumiert werden müssen und den rechtlichen Gehalt des betreffenden normativen Tatbestandsmerkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laienspähre erfasst hat. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:39 Uhr

Irrt der Täter bei der Unterordnung unter ein normativen Tatbestandsmerkmal (Subsumtionsirrtum), so führt das nicht zum Vorsatzausschluss gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn der Täter die Tatsachen kennt, die unter das betreffende normative Tatbestandsmerkmal subsumiert werden müssen und den rechtlichen Gehalt des betreffenden normativen Tatbestandsmerkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laienspähre erfasst hat. (Irrtumslehre im Strafrecht)