Kausalität im BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Schuldrecht bedarf die Haftung für einen Schaden ([[unerlaubte Handlung]]) immer der Zurechnung des Inanspruchgenommenen. Zurechnungskriterium ist auch hier die Kausalität. ([[Kausalität im StGB]]) Wenn Moritz von Max Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Autounfalls haben will, dann muss er nachweisen, dass zwischen dem Verhalten des Max und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen dem schädigenden Unfall und den einzelnen Schadenfolgen (Blechschäden, Verdienstausfall, Arzt- oder Krankenhausbehandlung, körperlicher Schmerz) andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) Kausalität besteht. Anders als im Strafrecht wird im [[Schuldrecht]] keine grenzenlose Zurechnung nach der [[Äquivalenztheorie]] zugelassen, nach der auch die noch so entfernteste Ursache einen Kausalzusammenhang begründet (Einschränkung erfolgt erst über die Schuld), sondern die [[Adäquanztheorie]] vertreten. Nach ihr werden nur adäquate Beiträge zugerechnet. D.h.: Der Schädiger Max haftet nicht für solche Schäden, die nur durch eine ganz ungewöhnliche oder unwahrscheinliche Verkettung unglücklicher Umstände eintreten konnten. Da dies äußerst selten ist, laufen beide Theorien praktisch auf dasselbe hinaus: Fast jede äquivalente Ursache ist adäquat!
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Im Schuldrecht bedarf die Haftung für einen Schaden ([[unerlaubte Handlung]]) immer der Zurechnung des Inanspruchgenommenen. Zurechnungskriterium ist auch hier die Kausalität. ([[Kausalität im StGB]]) Wenn Moritz von Max Schadenersatz und [[Schmerzensgeld]] wegen eines Autounfalls haben will, dann muss er nachweisen, dass zwischen dem Verhalten des Max und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen dem schädigenden Unfall und den einzelnen Schadenfolgen (Blechschäden, Verdienstausfall, Arzt- oder Krankenhausbehandlung, körperlicher Schmerz) andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) Kausalität besteht. Anders als im [[Strafrecht]] wird im [[Schuldrecht]] keine grenzenlose Zurechnung nach der [[Äquivalenztheorie]] zugelassen, nach der auch die noch so entfernteste Ursache einen Kausalzusammenhang begründet (Einschränkung erfolgt erst über die Schuld), sondern die [[Adäquanztheorie]] vertreten. Nach ihr werden nur adäquate Beiträge zugerechnet. D.h.: Der Schädiger Max haftet nicht für solche Schäden, die nur durch eine ganz ungewöhnliche oder unwahrscheinliche Verkettung unglücklicher Umstände eintreten konnten. Da dies äußerst selten ist, laufen beide Theorien praktisch auf dasselbe hinaus: Fast jede äquivalente Ursache ist adäquat!

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:40 Uhr

Im Schuldrecht bedarf die Haftung für einen Schaden (unerlaubte Handlung) immer der Zurechnung des Inanspruchgenommenen. Zurechnungskriterium ist auch hier die Kausalität. (Kausalität im StGB) Wenn Moritz von Max Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Autounfalls haben will, dann muss er nachweisen, dass zwischen dem Verhalten des Max und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen dem schädigenden Unfall und den einzelnen Schadenfolgen (Blechschäden, Verdienstausfall, Arzt- oder Krankenhausbehandlung, körperlicher Schmerz) andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) Kausalität besteht. Anders als im Strafrecht wird im Schuldrecht keine grenzenlose Zurechnung nach der Äquivalenztheorie zugelassen, nach der auch die noch so entfernteste Ursache einen Kausalzusammenhang begründet (Einschränkung erfolgt erst über die Schuld), sondern die Adäquanztheorie vertreten. Nach ihr werden nur adäquate Beiträge zugerechnet. D.h.: Der Schädiger Max haftet nicht für solche Schäden, die nur durch eine ganz ungewöhnliche oder unwahrscheinliche Verkettung unglücklicher Umstände eintreten konnten. Da dies äußerst selten ist, laufen beide Theorien praktisch auf dasselbe hinaus: Fast jede äquivalente Ursache ist adäquat!