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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:40 Uhr
Tatbestandsmerkmal des Notstandes, bei dem sich zwei Rechtsgüter unterschiedlicher Qualität gegenüberstehen müssen. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich.