Miteigentum: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Eigentum als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB.
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Das [[Eigentum]] als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:42 Uhr

Das Eigentum als rechtliche Gewalt an einer Sache gehört mehreren Personen zu bestimmten Bruchteilen, § 1008 ff. BGB.