Mittelbare Täterschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei dieser Figur handelt es sich darum, dass der Täter seine Tat nicht selbst ausführt, sondern sich eines anderen, den er beherrscht, als menschlichem Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat „vermittelt“, § 25 Nr. 1 2. Alt. StGB. ([[Täterschaft und Teilnahme]])
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Bei dieser Figur handelt es sich darum, dass der [[Täter]] seine Tat nicht selbst ausführt, sondern sich eines anderen, den er beherrscht, als menschlichem Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat „vermittelt“, § 25 Nr. 1 2. Alt. StGB. ([[Täterschaft und Teilnahme]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:42 Uhr

Bei dieser Figur handelt es sich darum, dass der Täter seine Tat nicht selbst ausführt, sondern sich eines anderen, den er beherrscht, als menschlichem Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat „vermittelt“, § 25 Nr. 1 2. Alt. StGB. (Täterschaft und Teilnahme)