Mittelbare Täterschaft

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:42 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Bei dieser Figur handelt es sich darum, dass der Täter seine Tat nicht selbst ausführt, sondern sich eines anderen, den er beherrscht, als menschlichem Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat „vermittelt“, § 25 Nr. 1 2. Alt. StGB. (Täterschaft und Teilnahme)