Normative Tatbestandsmerkmale

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:43 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Unter normativen, d.h. wertenden (lat.: norma, Maßstab, Regel) Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, deren Vorhandensein nicht allein durch bloße Wahrnehmung erfasst, sondern erst aufgrund einer rechtlichen Wertung der wahrgenommener Tatsachen festgestellt werden kann. Knapper: Tatbestandsmerkmale, die nur unter der logischen Voraussetzung ihrer Ausfüllung anhand einer Wert- und Rechtsordnung gedacht werden können, z.B. „fremd“ in § 242 StGB, „Urkunde“ in § 267 StGB, „Zueignungsabsicht“ in § 242 StGB, „Sexuelle Handlung“ in § 174 StGB. [[Deskriptive Merkmale sind nur wahrnehmungsbedürftig, normative Merkmale sind wahrnehmungsbedürftig und wertausfüllungsbedürftig. (Irrtumslehre im Strafrecht)