Pflichtenkollision: Unterschied zwischen den Versionen

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Spezieller [[Rechtfertigungsgrund]] im BGB und StGB bei unechten [[Unterlassungsdelikten]] für die Nichterfüllung einer Handlungspflicht bei Erfüllung einer anderen, mindestens gleichwertigen Handlungspflicht. Die Rechtsordnung darf eben von niemandem etwas Unmögliches verlangen.
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Spezieller [[Rechtfertigungsgrund]] im BGB und StGB bei unechten [[Unterlassungsdelikten]] für die Nichterfüllung einer Handlungspflicht bei [[Erfüllung]] einer anderen, mindestens gleichwertigen Handlungspflicht. Die [[Rechtsordnung]] darf eben von niemandem [[etwas]] Unmögliches verlangen.
 
   
 
   
 
Beispiel: Der Vater und Ehemann kann nach dem Kentern des Bootes von den zwei ertrinkenden Familienangehörigen entweder das dreijährige Kind oder seine schwimmunfähige Ehefrau retten. Er
 
Beispiel: Der Vater und Ehemann kann nach dem Kentern des Bootes von den zwei ertrinkenden Familienangehörigen entweder das dreijährige Kind oder seine schwimmunfähige Ehefrau retten. Er
 
springt ins Meer und rettet das Kind. Die Mutter ertrinkt. Von seinen beiden Garantenpflichten konnte er nur eine erfüllen.
 
springt ins Meer und rettet das Kind. Die Mutter ertrinkt. Von seinen beiden Garantenpflichten konnte er nur eine erfüllen.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr

Spezieller Rechtfertigungsgrund im BGB und StGB bei unechten Unterlassungsdelikten für die Nichterfüllung einer Handlungspflicht bei Erfüllung einer anderen, mindestens gleichwertigen Handlungspflicht. Die Rechtsordnung darf eben von niemandem etwas Unmögliches verlangen.

Beispiel: Der Vater und Ehemann kann nach dem Kentern des Bootes von den zwei ertrinkenden Familienangehörigen entweder das dreijährige Kind oder seine schwimmunfähige Ehefrau retten. Er springt ins Meer und rettet das Kind. Die Mutter ertrinkt. Von seinen beiden Garantenpflichten konnte er nur eine erfüllen.