Primäranspruch

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ist ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis, der ausschließlich durch das Bestehen des Schuldverhältnisses begründet ist. Im Regelfall handelt es sich um Leistungspflichten. Ihre Verletzung löst Sekundäransprüche aus. Zu ihnen zählen auch Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.