Prozessstandschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht führen zu dürfen. Sie kann kraft Gesetzes berechtigt sein (z.B. § 265 ZPO) oder bei Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (entspr. § 185 BGB) und einem schutzwürdigen Interesse des sog. Prozessstandschafters, das fremde Recht gerichtlich geltend zu machen.
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ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes [[Recht]] führen zu dürfen. Sie kann kraft Gesetzes berechtigt sein (z.B. § 265 ZPO) oder bei [[Ermächtigung]] durch den Rechtsinhaber (entspr. § 185 BGB) und einem schutzwürdigen Interesse des sog. Prozessstandschafters, das fremde Recht gerichtlich geltend zu machen.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:45 Uhr

ist die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht führen zu dürfen. Sie kann kraft Gesetzes berechtigt sein (z.B. § 265 ZPO) oder bei Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (entspr. § 185 BGB) und einem schutzwürdigen Interesse des sog. Prozessstandschafters, das fremde Recht gerichtlich geltend zu machen.