Rechtsmissbrauch der Notwehr: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Ausnahme des allgemeinen Notwehrrechtes, die aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgt, dass ein Recht nicht missbraucht werden darf. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung beeinträchtigten Rechtsgut besteht. Das ist der Fall, wenn die Notwehr gegenüber Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen ausgeübt wird, wenn sie zur bloßen Unfugabwehr eingesetzt wird oder wenn eine [[Absichtsprovokation]] vorliegt. ([[Notwehr]])
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Eine Ausnahme des allgemeinen Notwehrrechtes, die aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgt, dass ein [[Recht]] nicht missbraucht werden darf. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung beeinträchtigten Rechtsgut besteht. Das ist der Fall, wenn die Notwehr gegenüber Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen ausgeübt wird, wenn sie zur bloßen Unfugabwehr eingesetzt wird oder wenn eine [[Absichtsprovokation]] vorliegt. ([[Notwehr]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:47 Uhr

Eine Ausnahme des allgemeinen Notwehrrechtes, die aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz folgt, dass ein Recht nicht missbraucht werden darf. Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein unerträgliches Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung beeinträchtigten Rechtsgut besteht. Das ist der Fall, wenn die Notwehr gegenüber Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen ausgeübt wird, wenn sie zur bloßen Unfugabwehr eingesetzt wird oder wenn eine Absichtsprovokation vorliegt. (Notwehr)