Rechtsschein: Unterschied zwischen den Versionen
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− | gewährt Schutz für den Geschäftsgegner, der auf den Bestand bzw. Fortbestand einer in Wahrheit nicht bzw. nicht mehr bestehenden [[Vollmacht]] vertraut hat. §§ 170-173 BGB normieren eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen. Auch die Vorschriften des [[gutgläubigen Erwerbs]] gem. § 932 BGB und § 892 BGB beruhen auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes durch den Rechtsschein des Besitzers (§ 1006 BGB) bzw. der Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB). | + | gewährt Schutz für den Geschäftsgegner, der auf den Bestand bzw. Fortbestand einer in Wahrheit nicht bzw. nicht mehr bestehenden [[Vollmacht]] vertraut hat. §§ 170-173 BGB normieren eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen. Auch die Vorschriften des [[gutgläubigen Erwerbs]] gem. § 932 BGB und § 892 BGB beruhen auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes durch den Rechtsschein des Besitzers (§ 1006 BGB) bzw. der Eintragung im [[Grundbuch]] (§ 891 BGB). |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:47 Uhr
gewährt Schutz für den Geschäftsgegner, der auf den Bestand bzw. Fortbestand einer in Wahrheit nicht bzw. nicht mehr bestehenden Vollmacht vertraut hat. §§ 170-173 BGB normieren eine Rechtsscheinhaftung des Vertretenen. Auch die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs gem. § 932 BGB und § 892 BGB beruhen auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes durch den Rechtsschein des Besitzers (§ 1006 BGB) bzw. der Eintragung im Grundbuch (§ 891 BGB).