Rechtswidrigkeit im BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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besteht bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter, soweit die Handlung oder das Unterlassen nicht durch Rechtfertigungsgründe wie z.B. [[Notwehr]], § 227 BGB, oder [[Notstand]], § 228 BGB, gerechtfertigt ist.
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besteht bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und [[Rechtsgüter]], soweit die [[Handlung]] oder das Unterlassen nicht durch [[Rechtfertigungsgründe]] wie z.B. [[Notwehr]], § 227 BGB, oder [[Notstand]], § 228 BGB, gerechtfertigt ist.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:47 Uhr

besteht bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter, soweit die Handlung oder das Unterlassen nicht durch Rechtfertigungsgründe wie z.B. Notwehr, § 227 BGB, oder Notstand, § 228 BGB, gerechtfertigt ist.