Rechtswidrigkeit im StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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kennzeichnet die rechtliche Missbilligung einer tatbestandlichen Handlung als im Widerspruch zur Rechtsordnung stehend. Es gibt aber Fälle, in denen tatbestandliches Handeln von der Rechtsordnung gebilligt wird. Diese Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens, also ein „Nicht-wider-das-Recht-Handeln“, folgt daraus, dass der ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm gegenübertritt, welche jene aufhebt. Diese Gegennormen, wie z.B. die [[Notwehr]] in § 32 StGB, stellen – gemessen an den allgemeinen Verbots- und Gebotsnormen – [[Rechtfertigungsgründe]] dar. Eine Tat, die durch eine solche Gegennorm gebilligt wird, verstößt insgesamt nicht gegen die Rechtsordnung, ist also nicht rechtswidrig. Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig; nur ausnahmsweise entfällt die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Von dieser Grundregel machen die sog. [[offenen Tatbestände]] der §§ 240, 253 StGB eine Ausnahme.
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kennzeichnet die rechtliche Missbilligung einer tatbestandlichen [[Handlung]] als im Widerspruch zur [[Rechtsordnung]] stehend. Es gibt aber Fälle, in denen tatbestandliches Handeln von der Rechtsordnung gebilligt wird. Diese Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens, also ein „Nicht-wider-das-[[Recht]]-Handeln“, folgt daraus, dass der ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm gegenübertritt, welche jene aufhebt. Diese Gegennormen, wie z.B. die [[Notwehr]] in § 32 StGB, stellen – gemessen an den allgemeinen Verbots- und Gebotsnormen – [[Rechtfertigungsgründe]] dar. Eine Tat, die durch eine solche Gegennorm gebilligt wird, verstößt insgesamt nicht gegen die Rechtsordnung, ist also nicht rechtswidrig. Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig; nur ausnahmsweise entfällt die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Von dieser Grundregel machen die sog. [[offenen Tatbestände]] der §§ 240, 253 StGB eine Ausnahme.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:47 Uhr

kennzeichnet die rechtliche Missbilligung einer tatbestandlichen Handlung als im Widerspruch zur Rechtsordnung stehend. Es gibt aber Fälle, in denen tatbestandliches Handeln von der Rechtsordnung gebilligt wird. Diese Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Verhaltens, also ein „Nicht-wider-das-Recht-Handeln“, folgt daraus, dass der ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm gegenübertritt, welche jene aufhebt. Diese Gegennormen, wie z.B. die Notwehr in § 32 StGB, stellen – gemessen an den allgemeinen Verbots- und Gebotsnormen – Rechtfertigungsgründe dar. Eine Tat, die durch eine solche Gegennorm gebilligt wird, verstößt insgesamt nicht gegen die Rechtsordnung, ist also nicht rechtswidrig. Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig; nur ausnahmsweise entfällt die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Von dieser Grundregel machen die sog. offenen Tatbestände der §§ 240, 253 StGB eine Ausnahme.