Rechtswidrigkeit im StGB

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besteht bei jeder Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter, soweit die Handlung oder das Unterlassen nicht durch Rechtfertigungsgründe wie z.B. Notwehr, § 227 BGB, oder Notstand, § 228 BGB, gerechtfertigt ist.