Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit

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Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise entfällt die Rechtswidrigkeit (also das Unrecht), wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Erfüllung der Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand ist die Regel, das Entfallen der Rechtswidrigkeit die Ausnahme. (offener Tatbestand)