Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise entfällt die [[Rechtswidrigkeit]] (also das Unrecht), wenn ein [[Rechtfertigungsgrund]] vorliegt. Die Erfüllung der Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand ist die Regel, das Entfallen der Rechtswidrigkeit die Ausnahme. ([[offener Tatbestand]])
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Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise entfällt die [[Rechtswidrigkeit]] (also das Unrecht), wenn ein [[Rechtfertigungsgrund]] vorliegt. Die [[Erfüllung]] der Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand ist die Regel, das Entfallen der Rechtswidrigkeit die Ausnahme. ([[offener Tatbestand]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:48 Uhr

Wer tatbestandsmäßig handelt, handelt im Regelfall auch rechtswidrig. Nur ausnahmsweise entfällt die Rechtswidrigkeit (also das Unrecht), wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Erfüllung der Rechtswidrigkeit durch den Tatbestand ist die Regel, das Entfallen der Rechtswidrigkeit die Ausnahme. (offener Tatbestand)