Sachdarlehen: Unterschied zwischen den Versionen

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ist ein Vertrag, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Zahlung eines Darlehensentgelts und zur Zurückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge nach Fälligkeit, §§ 607-609 BGB.
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ist ein [[Vertrag]], in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur [[Zahlung]] eines Darlehensentgelts und zur Zurückerstattung von [[Sachen]] gleicher Art, Güte und Menge nach [[Fälligkeit]], §§ 607-609 BGB.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:48 Uhr

ist ein Vertrag, in dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Zahlung eines Darlehensentgelts und zur Zurückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge nach Fälligkeit, §§ 607-609 BGB.