Schaden i.S.d. BGB: Unterschied zwischen den Versionen

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ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn eine im [[Recht]] verankerte Schadenersatzpflicht (Schadenüberwälzungs-norm) eingreift.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:49 Uhr

ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn eine im Recht verankerte Schadenersatzpflicht (Schadenüberwälzungs-norm) eingreift.