Scherzerklärung

Aus Jura Base Camp
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Der Erklärende will hier das Erklärte in Wahrheit bewusst nicht, ebenso wie bei dem geheimen Vorbehalt. Im Unterschied zum Fall des geheimen Vorbehaltes nimmt er aber an, dass der andere dies erkennen werde. Eine derartige Erklärung ist – im Gegensatz zum Fall des geheimen Vorbehaltes – gemäß § 118 BGB nichtig.

Beispiel: Kurz vor Erreichen der Gartengaststätte ruft der völlig ausgepumpte Radler am Ende einer langen Steigung sichtlich entkräftet einem fremden Wanderer zu: „Komm her, ich schenk‘ dir mein Rad!“ Der antwortet: „Danke, sehr großzügig!“

Eine gem. § 118 BGB nichtige Scherzerklärung stellte auch die „Bestellung“ von 1 Fass Bier im obigen Beispiel in der Gartengaststätte dar.

Weiteres Beispiel: Der völlig gefrustete Student R kommt aus der Klausur und sagt zu einem grinsenden Frischling: „Kannst meinen Schönfelder für’n Appel und ‘n Ei haben!“ Frischling: „Hier haste’n Appel und ‘n Ei! Her mit dem Schönfelder!“ Der Tauschvertrag ist gem. § 118 BGB nichtig – kein Anspruch! Eben: Frischling!