Sittenwidrigkeit im Strafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Kann man einen Betrüger oder einen Dieb um sein durch rechtswidrige und sittenwidrige Geschäfte erlangtes „Vermögen“ betrügen, indem man vorspiegelt, als Polizist die sittenwidrig erworbenen Positionen „beschlagnahmen“ zu müssen?
 
Kann man einen Betrüger oder einen Dieb um sein durch rechtswidrige und sittenwidrige Geschäfte erlangtes „Vermögen“ betrügen, indem man vorspiegelt, als Polizist die sittenwidrig erworbenen Positionen „beschlagnahmen“ zu müssen?
● Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Nach diesem sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur alle Positionen dem Vermögen zuzurechnen, denen ein wirtschaftlicher Wert (z.B. Besitz) beigemessen werden kann. Es entscheiden allein objektive wirtschaftliche Maßstäbe. Also: Man kann! Es gibt kein strafrechtlich ungeschütztes Vermögen.
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● Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Nach diesem sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur alle Positionen dem Vermögen zuzurechnen, denen ein wirtschaftlicher Wert (z.B. [[Besitz]]) beigemessen werden kann. Es entscheiden allein objektive wirtschaftliche Maßstäbe. Also: Man kann! Es gibt kein strafrechtlich ungeschütztes Vermögen.
● Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Nach diesem steht ein Wirtschaftsgut dem nicht zu und genießt auch keinen strafrechtlichen Schutz, dem es nur rein faktisch unterworfen ist. Die Einheit der Rechtsordnung könne es nicht zulassen, dass das Strafrecht eine wirtschaftlich nutzbare Position (z.B. Diebesbesitz) anerkenne, während das Zivilrecht eine solche Realisierung (z.B. § 138 BGB) missbillige. Im System der Gesamtrechtsordnung führe das zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen. Also: Man kann nicht! Es gibt strafrechtlich ungeschütztes Vermögen. ([[Betrug]])
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● Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Nach diesem steht ein Wirtschaftsgut dem nicht zu und genießt auch keinen strafrechtlichen Schutz, dem es nur rein faktisch unterworfen ist. Die Einheit der [[Rechtsordnung]] könne es nicht zulassen, dass das [[Strafrecht]] eine wirtschaftlich nutzbare Position (z.B. Diebesbesitz) anerkenne, während das Zivilrecht eine solche Realisierung (z.B. § 138 BGB) missbillige. Im System der Gesamtrechtsordnung führe das zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen. Also: Man kann nicht! Es gibt strafrechtlich ungeschütztes Vermögen. ([[Betrug]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:51 Uhr

Kann man einen Betrüger oder einen Dieb um sein durch rechtswidrige und sittenwidrige Geschäfte erlangtes „Vermögen“ betrügen, indem man vorspiegelt, als Polizist die sittenwidrig erworbenen Positionen „beschlagnahmen“ zu müssen? ● Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Nach diesem sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur alle Positionen dem Vermögen zuzurechnen, denen ein wirtschaftlicher Wert (z.B. Besitz) beigemessen werden kann. Es entscheiden allein objektive wirtschaftliche Maßstäbe. Also: Man kann! Es gibt kein strafrechtlich ungeschütztes Vermögen. ● Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Nach diesem steht ein Wirtschaftsgut dem nicht zu und genießt auch keinen strafrechtlichen Schutz, dem es nur rein faktisch unterworfen ist. Die Einheit der Rechtsordnung könne es nicht zulassen, dass das Strafrecht eine wirtschaftlich nutzbare Position (z.B. Diebesbesitz) anerkenne, während das Zivilrecht eine solche Realisierung (z.B. § 138 BGB) missbillige. Im System der Gesamtrechtsordnung führe das zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen. Also: Man kann nicht! Es gibt strafrechtlich ungeschütztes Vermögen. (Betrug)