Sonstiges Recht

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:51 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ein eigentumsähnliches und damit ein absolutes Recht. Folglich sind alle dinglichen Rechte (z.B. Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten), Immaterialgüterrechte (Urheber-, Patentrechte), Mitgliedschaftsrechte (Verein, Kapitalgesellschaft), der Besitz und das Recht am eigenen Namen geschützt. Von der Rechtsprechung wurden das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelt. Kein sonstiges Recht sind Forderungsrechte, Vermögen und das Eherecht, wohl die elterliche Sorge.