Stoffgleichheit i.S.d. § 263 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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In diesem Fall sind verschiedene Betrugskonstellationen zu unterscheiden:
 
In diesem Fall sind verschiedene Betrugskonstellationen zu unterscheiden:
Erstens könnte ein eigennütziger Betrug gegenüber K gegeben sein. Nachdem man sich durch die objektive (= wirtschaftliche) und subjektive (= individuelle) Schadensproblematik hindurchgearbeitet hat, muss man die Absicht des P, s i c h einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ablehnen. Es fehlt nämlich an der Stoffgleichheit. Der Vorteil in Form der Provisionszahlung sollte ja nicht unmittelbar aus dem Schaden des K (zweckloser Vertrag) resultieren.
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Erstens könnte ein eigennütziger Betrug gegenüber K gegeben sein. Nachdem man sich durch die objektive (= wirtschaftliche) und subjektive (= individuelle) Schadensproblematik hindurchgearbeitet hat, muss man die Absicht des P, s i c h einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ablehnen. Es fehlt nämlich an der Stoffgleichheit. Der Vorteil in Form der Provisionszahlung sollte ja nicht unmittelbar aus dem Schaden des K (zweckloser [[Vertrag]]) resultieren.
 
Zweitens könnte aber ein fremdnütziger Betrug zum Vorteil der Firma F und zum Nachteil des Kunden K gegeben sein. Der Fall würde nicht richtig ausgeleuchtet, wenn man die Alternativen „sich oder einem Dritten“ (eigennütziger Betrug = sich; fremdnüt-ziger Betrug = oder einem Dritten) übersehen würde. Den Vorteil aus dem Schaden des K sollte die F haben. Dann müsste es P auch darauf angekommen sein, der Firma F einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hier ist die Stoffgleichheit zu bejahen, da der für F erstrebte Vermögensvorteil (Zahlungsanspruch) das Gegenstück des dem K entstandenen Schadens darstellt.
 
Zweitens könnte aber ein fremdnütziger Betrug zum Vorteil der Firma F und zum Nachteil des Kunden K gegeben sein. Der Fall würde nicht richtig ausgeleuchtet, wenn man die Alternativen „sich oder einem Dritten“ (eigennütziger Betrug = sich; fremdnüt-ziger Betrug = oder einem Dritten) übersehen würde. Den Vorteil aus dem Schaden des K sollte die F haben. Dann müsste es P auch darauf angekommen sein, der Firma F einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hier ist die Stoffgleichheit zu bejahen, da der für F erstrebte Vermögensvorteil (Zahlungsanspruch) das Gegenstück des dem K entstandenen Schadens darstellt.
Drittens liegt ein eigennütziger Betrug gegenüber der Firma F vor. P täuscht seinen Prinzipal über einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag, der in Wahrheit gem. §§ 119 Abs. 1, Abs. 2, 123 BGB anfechtbar ist ([[Anfechtung]]). Die Firma F zahlt infolge des Irrtums die Provision an P, trifft also eine [[Vermögensverfügung]]. Nach der Verfügung ist das Vermögen der F um diese Zahlung geschmälert, ohne dass ein vollwertiges Äquivalent in Form eines ordnungsgemäßen Kaufvertrages gegenübersteht. Der anfechtbare Vertrag gegenüber K ist wirtschaftlich minderwertig. P erstrebt die Provision auch stoffgleich aus dem Schaden der F, handelt mithin in Bereicherungsabsicht, wobei der erstrebte Vermögensvorteil infolge der Anfechtbarkeit auch rechtswidrig ist.
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Drittens liegt ein eigennütziger Betrug gegenüber der Firma F vor. P täuscht seinen Prinzipal über einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag, der in Wahrheit gem. §§ 119 Abs. 1, Abs. 2, 123 BGB anfechtbar ist ([[Anfechtung]]). Die Firma F zahlt infolge des Irrtums die Provision an P, trifft also eine [[Vermögensverfügung]]. Nach der Verfügung ist das Vermögen der F um diese [[Zahlung]] geschmälert, ohne dass ein vollwertiges Äquivalent in Form eines ordnungsgemäßen Kaufvertrages gegenübersteht. Der anfechtbare Vertrag gegenüber K ist wirtschaftlich minderwertig. P erstrebt die Provision auch stoffgleich aus dem Schaden der F, handelt mithin in [[Bereicherungsabsicht]], wobei der erstrebte Vermögensvorteil infolge der Anfechtbarkeit auch rechtswidrig ist.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:51 Uhr

Dieses Merkmal (Betrug), das keine Entsprechung im Text des § 263 StGB findet, liegt vor, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, dass der erstrebte Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammt. Der Vorteil des Täters muss das Gegenstück des Schadens beim Opfer sein. Erforderlich ist, dass aus dem Verlust auf der einen Seite der Vorteil auf der anderen Seite erwächst. Diese Stoffgleichheit ist nahezu bei sämtlichen Betrugsfällen unzweifelhaft zu bejahen. Aber eben nur „nahezu“!

Beispiel: E, der ständig durch die Hühner seines Nachbarn N auf seinem Grundstück belästigt wird, veranlasst den T durch das Versprechen einer Belohnung von 100 Euro, N vorzuspiegeln, die Hühner hätten die Hühnerpest. N glaubt T und schlachtet seine sämtlichen Hühner.

In diesem Beispielsfall mangelt es ausnahmsweise am Merkmal der Stoffgleichheit, denn T erstrebt den Vorteil (100 Euro) nicht aus dem Schaden des N (Verlust der Hühner). Zu denken ist an eine Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft (§§ 303, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) durch E, wozu T Beihilfe geleistet haben könnte (§ 27 StGB).

Beispiel: Provisionsvertreter P erschwindelt bei dem eine Kneipe betreibenden Kunden K den Auftrag für eine unbrauchbare, weil zu kleine, Zapfanlage. Den Vertrag reicht P bei seiner Firma F ein und kassiert die Provision. K ficht den Vertrag gegenüber der Firma F gem. §§ 119 Abs. 1, Abs. 2, 123, 142 BGB an.

In diesem Fall sind verschiedene Betrugskonstellationen zu unterscheiden: Erstens könnte ein eigennütziger Betrug gegenüber K gegeben sein. Nachdem man sich durch die objektive (= wirtschaftliche) und subjektive (= individuelle) Schadensproblematik hindurchgearbeitet hat, muss man die Absicht des P, s i c h einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ablehnen. Es fehlt nämlich an der Stoffgleichheit. Der Vorteil in Form der Provisionszahlung sollte ja nicht unmittelbar aus dem Schaden des K (zweckloser Vertrag) resultieren. Zweitens könnte aber ein fremdnütziger Betrug zum Vorteil der Firma F und zum Nachteil des Kunden K gegeben sein. Der Fall würde nicht richtig ausgeleuchtet, wenn man die Alternativen „sich oder einem Dritten“ (eigennütziger Betrug = sich; fremdnüt-ziger Betrug = oder einem Dritten) übersehen würde. Den Vorteil aus dem Schaden des K sollte die F haben. Dann müsste es P auch darauf angekommen sein, der Firma F einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hier ist die Stoffgleichheit zu bejahen, da der für F erstrebte Vermögensvorteil (Zahlungsanspruch) das Gegenstück des dem K entstandenen Schadens darstellt. Drittens liegt ein eigennütziger Betrug gegenüber der Firma F vor. P täuscht seinen Prinzipal über einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag, der in Wahrheit gem. §§ 119 Abs. 1, Abs. 2, 123 BGB anfechtbar ist (Anfechtung). Die Firma F zahlt infolge des Irrtums die Provision an P, trifft also eine Vermögensverfügung. Nach der Verfügung ist das Vermögen der F um diese Zahlung geschmälert, ohne dass ein vollwertiges Äquivalent in Form eines ordnungsgemäßen Kaufvertrages gegenübersteht. Der anfechtbare Vertrag gegenüber K ist wirtschaftlich minderwertig. P erstrebt die Provision auch stoffgleich aus dem Schaden der F, handelt mithin in Bereicherungsabsicht, wobei der erstrebte Vermögensvorteil infolge der Anfechtbarkeit auch rechtswidrig ist.