Strafprozessrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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ist die Summe der Normen der Strafprozessordnung (StPO) zur Schaffung eines rechtsstaatlich geordneten [[Strafverfahrens]], die festlegen, wie der staatliche Strafanspruch, vorwiegend der aus dem StGB, festgestellt und die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Man kann es als Durchsetzungsrecht des staatlichen Strafanspruchs kennzeichnen. Das Strafprozessrecht ist die Schneide am Schwert des StGB, und das eine kann ohne das andere nicht sein.
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ist die Summe der [[Normen]] der Strafprozessordnung (StPO) zur Schaffung eines rechtsstaatlich geordneten [[Strafverfahrens]], die festlegen, wie der staatliche Strafanspruch, vorwiegend der aus dem StGB, festgestellt und die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Man kann es als Durchsetzungsrecht des staatlichen Strafanspruchs kennzeichnen. Das Strafprozessrecht ist die Schneide am Schwert des StGB, und das eine kann ohne das andere nicht sein.
Das Strafprozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht Teil des [[öffentlichen Rechts]].
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Das Strafprozessrecht ist ebenso wie das [[Strafrecht]] Teil des [[öffentlichen Rechts]].
Strafprozessual folgt aus der Zugehörigkeit des Strafprozessrechts zum öffentlichen Recht, dass diese Pflicht des Staates durch den in § 152 StPO niedergelegten Legalitätsgrundsatz durchgesetzt wird. ([[Strafverfahren - Grundsätze]]) Demnach ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet, wenn für eine verfolgbare Tat auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind. Darüber hinaus ergeben sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des staatlichen Strafanspruchs Konsequenzen für die Ausgestaltung des Strafprozesses. Während im [[Zivilprozess]] die Parteien selbst für die Beibringung der Tatsachen und Beweismittel zu sorgen haben, gilt im Strafprozess der in § 244 Abs. 2 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht von sich aus alle Aufklärungshandlungen vornehmen muss. ([[Rechtsgebiete im Grundstudium]])
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Strafprozessual folgt aus der Zugehörigkeit des Strafprozessrechts zum öffentlichen [[Recht]], dass diese Pflicht des Staates durch den in § 152 StPO niedergelegten Legalitätsgrundsatz durchgesetzt wird. ([[Strafverfahren - Grundsätze]]) Demnach ist die Staatsanwaltschaft [[grundsätzlich]] zum Einschreiten verpflichtet, wenn für eine verfolgbare Tat auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind. Darüber hinaus ergeben sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des staatlichen Strafanspruchs Konsequenzen für die Ausgestaltung des Strafprozesses. Während im [[Zivilprozess]] die Parteien selbst für die Beibringung der [[Tatsachen]] und Beweismittel zu sorgen haben, gilt im Strafprozess der in § 244 Abs. 2 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht von sich aus alle Aufklärungshandlungen vornehmen muss. ([[Rechtsgebiete im Grundstudium]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:51 Uhr

ist die Summe der Normen der Strafprozessordnung (StPO) zur Schaffung eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens, die festlegen, wie der staatliche Strafanspruch, vorwiegend der aus dem StGB, festgestellt und die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Man kann es als Durchsetzungsrecht des staatlichen Strafanspruchs kennzeichnen. Das Strafprozessrecht ist die Schneide am Schwert des StGB, und das eine kann ohne das andere nicht sein. Das Strafprozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht Teil des öffentlichen Rechts. Strafprozessual folgt aus der Zugehörigkeit des Strafprozessrechts zum öffentlichen Recht, dass diese Pflicht des Staates durch den in § 152 StPO niedergelegten Legalitätsgrundsatz durchgesetzt wird. (Strafverfahren - Grundsätze) Demnach ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet, wenn für eine verfolgbare Tat auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind. Darüber hinaus ergeben sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des staatlichen Strafanspruchs Konsequenzen für die Ausgestaltung des Strafprozesses. Während im Zivilprozess die Parteien selbst für die Beibringung der Tatsachen und Beweismittel zu sorgen haben, gilt im Strafprozess der in § 244 Abs. 2 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht von sich aus alle Aufklärungshandlungen vornehmen muss. (Rechtsgebiete im Grundstudium)