Substanztheorie: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Nach dieser liegt eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst, der Substanz nach, seinem eigenen Vermög…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Nach dieser liegt eine [[Zueignungsabsicht]] im Sinne des § 242 StGB nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst, der Substanz nach, seinem eigenen Vermögen einverleiben will. ([[Diebstahl]] [[Sachwerttheorie]])
+
Nach dieser liegt eine [[Zueignungsabsicht]] im Sinne des § 242 StGB nur dann vor, wenn der [[Täter]] die Sache selbst, der Substanz nach, seinem eigenen Vermögen einverleiben will. ([[Diebstahl]] [[Sachwerttheorie]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:52 Uhr

Nach dieser liegt eine Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB nur dann vor, wenn der Täter die Sache selbst, der Substanz nach, seinem eigenen Vermögen einverleiben will. (Diebstahl Sachwerttheorie)