Sukzessive Mittäterschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „liegt vor, wenn ein Täter, der schon in der Ausführung der Tat begriffen ist, sich vor der Beendigung der Tat mit einem anderen verbindet. Die Person, die na…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
liegt vor, wenn ein Täter, der schon in der Ausführung der Tat begriffen ist, sich vor der Beendigung der Tat mit einem anderen verbindet. Die Person, die nach Beginn einer Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und in Billigung und Kenntnis des bisher Geschehenen das kriminelle Geschehen gemeinschaftlich fortführt, heißt sukzessiver (lat.: allmählich, nach und nach eintretend) Mittäter. Nach Beendigung der Tat wird die Unterstützung zur Begünstigung. ([[Täterschaft- und Teilnahme]])
+
liegt vor, wenn ein [[Täter]], der schon in der Ausführung der Tat begriffen ist, sich vor der [[Beendigung]] der Tat mit einem anderen verbindet. Die Person, die nach Beginn einer [[Straftat]] aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und in Billigung und Kenntnis des bisher Geschehenen das kriminelle Geschehen gemeinschaftlich fortführt, heißt sukzessiver (lat.: allmählich, nach und nach eintretend) Mittäter. Nach Beendigung der Tat wird die Unterstützung zur Begünstigung. ([[Täterschaft- und Teilnahme]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:53 Uhr

liegt vor, wenn ein Täter, der schon in der Ausführung der Tat begriffen ist, sich vor der Beendigung der Tat mit einem anderen verbindet. Die Person, die nach Beginn einer Straftat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und in Billigung und Kenntnis des bisher Geschehenen das kriminelle Geschehen gemeinschaftlich fortführt, heißt sukzessiver (lat.: allmählich, nach und nach eintretend) Mittäter. Nach Beendigung der Tat wird die Unterstützung zur Begünstigung. (Täterschaft- und Teilnahme)