Täuschung i.S.d. BGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:54 Uhr
ist das Hervorrufen oder das Aufrechterhalten eines Irrtums, entweder durch Vorspielung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht, § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. (Anfechtung von Willenserklärungen)