Tatbestandsirrtum

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liegt vor, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal überhaupt nicht kennt. Jedes objektive Tatbestandsmerkmal muss vom Vorsatz umfasst sein, also vom Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Ist es das nicht, handelt der Täter dann gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vorsätzlich. Er kann aber gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 StGB wegen Fahrlässigkeit bestraft werden, soweit die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist. (Irrtum im Strafrecht)