Tiere: Unterschied zwischen den Versionen

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sind keine [[Sachen]], sind aber gem. § 90 a BGB wie Sachen zu behandeln. § 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht einer Sache gleichgestellt werden darf. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendung keinerlei Änderung. § 90 a BGB hat trotz des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nichts daran geändert, dass der Diebstahl und die Sachbeschädigung von Tieren weiterhin strafbar sind, da die [[Analogie]] gem. § 90 a BGB auf das BGB beschränkt ist.
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sind keine [[Sachen]], sind aber gem. § 90 a BGB wie Sachen zu behandeln. § 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht einer Sache gleichgestellt werden darf. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendung keinerlei Änderung. § 90 a BGB hat trotz des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nichts daran geändert, dass der [[Diebstahl]] und die Sachbeschädigung von Tieren weiterhin strafbar sind, da die [[Analogie]] gem. § 90 a BGB auf das BGB beschränkt ist.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:53 Uhr

sind keine Sachen, sind aber gem. § 90 a BGB wie Sachen zu behandeln. § 90 a BGB beruht auf dem Gedanken, dass das Tier als Mitgeschöpf nicht einer Sache gleichgestellt werden darf. Die vorgesehene entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften bringt aber gegenüber der unmittelbaren Anwendung keinerlei Änderung. § 90 a BGB hat trotz des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nichts daran geändert, dass der Diebstahl und die Sachbeschädigung von Tieren weiterhin strafbar sind, da die Analogie gem. § 90 a BGB auf das BGB beschränkt ist.