Unbewegliche Sache: Unterschied zwischen den Versionen

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Gegenstand der dinglichen Rechte sind [[Sachen]] (§ 90 BGB) und [[Tiere]] (§ 90 a BGB). Das BGB unterscheidet [[bewegliche Sachen]] (Fahrnis, Mobilien wie z.B. Autos, Kameras) und Grundstücke (Liegenschaften, Immobilien). Grundstücke werden auch unbewegliche Sachen genannt. Grundstück i.S. des BGB und der Grundbuchordnung ist, unabhängig von der Nutzungsart, ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist. Unbewegliche Sachen werden anders als bewegliche Sachen zu [[Eigentum]] übertragen. ([[Übereignung]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:54 Uhr

Gegenstand der dinglichen Rechte sind Sachen (§ 90 BGB) und Tiere (§ 90 a BGB). Das BGB unterscheidet bewegliche Sachen (Fahrnis, Mobilien wie z.B. Autos, Kameras) und Grundstücke (Liegenschaften, Immobilien). Grundstücke werden auch unbewegliche Sachen genannt. Grundstück i.S. des BGB und der Grundbuchordnung ist, unabhängig von der Nutzungsart, ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist. Unbewegliche Sachen werden anders als bewegliche Sachen zu Eigentum übertragen. (Übereignung)