Unmittelbarer Täter: Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer [[Täter]]. ([[Täterschaft und Teilnahme]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:54 Uhr

Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer Täter. (Täterschaft und Teilnahme)