Unmittelbarer Täter: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Jura Base Camp
Marc (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer Täter. (Täterschaft und Teilnahme)“) |
Admin (Diskussion | Beiträge) K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer Täter. ([[Täterschaft und Teilnahme]]) | + | Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer [[Täter]]. ([[Täterschaft und Teilnahme]]) |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:54 Uhr
Gemäß § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB ist derjenige, der sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, unmittelbarer Täter. (Täterschaft und Teilnahme)