Unterlassene Hilfeleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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setzt als echtes Unterlassungsdelikt ([[Unter-lassungsdeliktslehre]]) gem. § 323 c StGB folgende Tatbestandsmerkmale voraus:
 
setzt als echtes Unterlassungsdelikt ([[Unter-lassungsdeliktslehre]]) gem. § 323 c StGB folgende Tatbestandsmerkmale voraus:
1. Zunächst muss eine Notsituation, vornehmlich ein Unglücksfall, vorliegen. Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorrufen oder hervorzurufen drohen, z.B. Verkehrsunfall oder das Liegen eines Betrunkenen auf der Straße.
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1. Zunächst muss eine Notsituation, vornehmlich ein Unglücksfall, vorliegen. Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Menschen oder [[Sachen]] hervorrufen oder hervorzurufen drohen, z.B. Verkehrsunfall oder das Liegen eines Betrunkenen auf der Straße.
 
2. Unterlassen der Hilfeleistung
 
2. Unterlassen der Hilfeleistung
 
3. Hilfe muss erforderlich sein
 
3. Hilfe muss erforderlich sein
 
4. Hilfe muss möglich sein (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
 
4. Hilfe muss möglich sein (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
 
5. Hilfe muss zumutbar sein
 
5. Hilfe muss zumutbar sein

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:55 Uhr

setzt als echtes Unterlassungsdelikt (Unter-lassungsdeliktslehre) gem. § 323 c StGB folgende Tatbestandsmerkmale voraus: 1. Zunächst muss eine Notsituation, vornehmlich ein Unglücksfall, vorliegen. Unglücksfälle sind plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorrufen oder hervorzurufen drohen, z.B. Verkehrsunfall oder das Liegen eines Betrunkenen auf der Straße. 2. Unterlassen der Hilfeleistung 3. Hilfe muss erforderlich sein 4. Hilfe muss möglich sein (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) 5. Hilfe muss zumutbar sein