Verbotsirrtum: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Beim Verbotsirrtum weiß der Täter, was er tatbestandsmäßig tut und will das auch, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt. Damit entfällt das Bewusstsein, Unr…“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Beim Verbotsirrtum weiß der Täter, was er tatbestandsmäßig tut und will das auch, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt. Damit entfällt das Bewusstsein, Unrecht zu tun, es fehlt dann das [[Unrechtsbewusstsein]]. Die rechtliche Behandlung regelt § 17 StGB. Danach kommt es darauf an, ob der Verbotsirrtum vermeidbar war oder nicht. Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit bleibt die Schuld bestehen, doch kann Strafmilderung eintreten. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]])
+
Beim Verbotsirrtum weiß der [[Täter]], was er tatbestandsmäßig tut und will das auch, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt. Damit entfällt das Bewusstsein, Unrecht zu tun, es fehlt dann das [[Unrechtsbewusstsein]]. Die rechtliche Behandlung regelt § 17 StGB. Danach kommt es darauf an, ob der Verbotsirrtum vermeidbar war oder nicht. Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit bleibt die Schuld bestehen, doch kann Strafmilderung eintreten. ([[Irrtumslehre im Strafrecht]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:56 Uhr

Beim Verbotsirrtum weiß der Täter, was er tatbestandsmäßig tut und will das auch, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt. Damit entfällt das Bewusstsein, Unrecht zu tun, es fehlt dann das Unrechtsbewusstsein. Die rechtliche Behandlung regelt § 17 StGB. Danach kommt es darauf an, ob der Verbotsirrtum vermeidbar war oder nicht. Bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit bleibt die Schuld bestehen, doch kann Strafmilderung eintreten. (Irrtumslehre im Strafrecht)