Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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ist gem. § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Alle anderen Taten sind Vergehen. Praktische Anwendung findet der Begriff bei der Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist. Während bei Vergehen die Strafbarkeit ausdrücklich normiert sein muss.
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ist gem. § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Alle anderen Taten sind [[Vergehen]]. Praktische Anwendung findet der Begriff bei der Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist. Während bei Vergehen die Strafbarkeit ausdrücklich normiert sein muss.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:56 Uhr

ist gem. § 12 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Alle anderen Taten sind Vergehen. Praktische Anwendung findet der Begriff bei der Strafbarkeit des Versuchs, § 23 Abs. 1 StGB, wonach der Versuch eines Verbrechens immer strafbar ist. Während bei Vergehen die Strafbarkeit ausdrücklich normiert sein muss.