Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

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ist im [[BGB]] eine [[Einrede]], die die dauernde Nichtdurchsetzbarkeit eines Anspruchs bewirkt. Auf die Verjährungseinrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners zur Folge hat, muss sich der Anspruchsgegner berufen, § 214 Abs. 1 BGB („… ist der Schuldner berechtigt …“). Die Verjährungsfrist beträgt, ohne Sonderbestimmungen, regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB). ([[Schemata für die Klausuren]] [[Schemata zum BGB]])
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ist im [[BGB]] eine [[Einrede]], die die dauernde Nichtdurchsetzbarkeit eines Anspruchs bewirkt. Auf die Verjährungseinrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners zur Folge hat, muss sich der Anspruchsgegner berufen, § 214 Abs. 1 BGB („… ist der [[Schuldner]] berechtigt …“). Die Verjährungsfrist beträgt, ohne Sonderbestimmungen, regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB). ([[Schemata für die Klausuren]] [[Schemata zum BGB]])
 
   
 
   
 
Im [[Strafrecht]] verzichtet der Staat nach Ablauf der in § 78 ff. StGB festgelegten Zeiträume aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit (Grundlage der Nachweisbarkeit wird mit vergehender Zeit immer unsicherer) darauf, den Täter oder Teilnehmer mit straf- und strafprozessualen Mitteln zu verfolgen.
 
Im [[Strafrecht]] verzichtet der Staat nach Ablauf der in § 78 ff. StGB festgelegten Zeiträume aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit (Grundlage der Nachweisbarkeit wird mit vergehender Zeit immer unsicherer) darauf, den Täter oder Teilnehmer mit straf- und strafprozessualen Mitteln zu verfolgen.

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:57 Uhr

ist im BGB eine Einrede, die die dauernde Nichtdurchsetzbarkeit eines Anspruchs bewirkt. Auf die Verjährungseinrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners zur Folge hat, muss sich der Anspruchsgegner berufen, § 214 Abs. 1 BGB („… ist der Schuldner berechtigt …“). Die Verjährungsfrist beträgt, ohne Sonderbestimmungen, regelmäßig drei Jahre (§ 195 BGB). (Schemata für die Klausuren Schemata zum BGB)

Im Strafrecht verzichtet der Staat nach Ablauf der in § 78 ff. StGB festgelegten Zeiträume aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit (Grundlage der Nachweisbarkeit wird mit vergehender Zeit immer unsicherer) darauf, den Täter oder Teilnehmer mit straf- und strafprozessualen Mitteln zu verfolgen.