Verteidigungswille: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Jura Base Camp
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er die Notwehrsituation kennt und zur Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes handelt. (Notwehr)“)
 
K (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
 
Zeile 1: Zeile 1:
Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er die Notwehrsituation kennt und zur Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes handelt. ([[Notwehr]])
+
Der [[Täter]] hat Verteidigungswillen, wenn er die Notwehrsituation kennt und zur Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes handelt. ([[Notwehr]])

Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:57 Uhr

Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er die Notwehrsituation kennt und zur Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes handelt. (Notwehr)