Vertrag

Aus Jura Base Camp
Version vom 20. November 2017, 19:57 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (Die LinkTitles-Erweiterung hat automatisch Links zu anderen Seiten hinzugefügt (<a rel="nofollow" class="external free" href="https://github.com/bovender/LinkTitles">https://github.com/bovender/LinkTitles</a>).)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft mit mindestens zwei sich deckenden Willenserklärungen, die auf einen einheitlichen Rechtserfolg gerichtet sind. Der Vertragsschluss kommt nach der sog. Sechs-Säulen-Theorie zustande durch : 1. Säule: Angebot, 2. Säule: Wirksamwerden des Angebotes, (Zugang) 3. Säule: Annahme, 4. Säule: Wirksamwerden der Annahme, (Zugang) 5. Säule: Inhaltliche Deckungsgleich-heit von Angebot und Annahme und 6. Säule: Fortbestehen des Angebotes zum Zeitpunkt der Annahme (zeitliche Deckungsgleichheit) (Erlöschen eines Angebots).

Wenn Max dem Verkäufer Moritz gegenüber erklärt: „Ich will dieses Auto für 6.000 € kaufen“, dann heißt das juristisch übersetzt: „Ich, Max, eine rechtsfähige (Rechtsfähigkeit) und geschäftsfähige (Geschäftsfähigkeit) Person, erkläre meinen rechtsgeschäftlichen Willen, die Rechtsfolge eines Kaufvertrages gem. § 433 BGB bezüglich des Autos Mondeo zu einem Kaufpreis von 6.000 € dir, Moritz, gegenüber herbeiführen zu wollen.“ Moritz gibt mit seinem Wort: „Einverstanden“ genau die spiegelbildliche Erklärung ab. Der Vertrag ist das wichtigste Steuerungs- und Gestaltungsmittel des Zivilrechts. Der einzelne Rechtsgenosse kann seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Verträge eigenverantwortlich gestalten. Das nennt man Privatautonomie oder Vertragsfreiheit. Hauptanwendungsfall ist der gegenseitige Vertrag, bei dem der Gläubiger der einen Leistung Schuldner der Gegenleistung und der Schuldner der einen Leistung Gläubiger der Gegenleistung ist und jede Leistung gerade um der Gegenleistung willen versprochen ist. So ist der Zweck des Kaufvertrages zwischen dem Verkäufer Moritz und dem Käufer Max also, einen Rechtserfolg herbeizuführen, nämlich dem Max den Anspruch auf Übereignung aus § 433 Abs. 1 BGB und Moritz den Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB zu verschaffen. Max hat nur deshalb seine Verpflichtung zur Leistung übernommen, weil Moritz seinerseits seine Gegenleistung übernommen hat. Dieser Rechtserfolg tritt ein, weil er von beiden so gewollt ist und weil die Rechtsordnung diesen vertraglichen Rechtserfolg anerkennt. Der einseitig verpflichtende Vertrag verpflichtet nur eine der beiden Vertragsseiten (z.B. Schenkung).