Volljährigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ist die privatrechtliche Altersstufe, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Sie beginnt am 18. Geburtstag systemwidrig um 0.00 Uhr, §§ 2, 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 BGB. ([[Fristenberechnung]] [[Geschäftsfähigkeit]]) | + | ist die privatrechtliche Altersstufe, die mit [[Vollendung]] des 18. Lebensjahres eintritt. Sie beginnt am 18. Geburtstag systemwidrig um 0.00 Uhr, §§ 2, 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 BGB. ([[Fristenberechnung]] [[Geschäftsfähigkeit]]) |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 19:58 Uhr
ist die privatrechtliche Altersstufe, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Sie beginnt am 18. Geburtstag systemwidrig um 0.00 Uhr, §§ 2, 187 Abs. 2 S. 2, 188 Abs. 2 BGB. (Fristenberechnung Geschäftsfähigkeit)